Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Mooijer Volendam B.V. / Lou Snoek Volendam B.V.
1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für alle Veräußerungsgeschäfte der Mooijer Volendam B.V. / Lou Snoek Volendam B.V. (nachfolgend „Lieferant“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2 Eine Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen den Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zulässig.
1.3 Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – mit der Auslieferung der Ware zustande.
1.4 Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind in diesen AGB sowie in ggf. gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen niedergelegt. Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen ergänzen diese AGB die individualvertraglichen Regelungen.
2. Lieferung, Lieferzeit, Leistungshindernisse, Nichtabnahme
2.1 Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Verbindliche Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Käufer erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt.
2.2 Der Lieferant ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2.3 Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Lieferant die Nicht- oder Schlechterfüllung nicht zu vertreten hat.
2.4 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände (z. B. behördliche Anordnungen, Streik, Betriebsstörungen, Naturereignisse, Feuer, Diebstahl) berechtigen den Lieferanten, die Lieferung für die Dauer der Behinderung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen in diesen Fällen nicht. Der Lieferant informiert den Käufer unverzüglich über Beginn und Ende der Behinderung.
2.5 Bestellungen verpflichten den Käufer zur Abnahme und Bezahlung der Ware. Verweigert der Käufer die Abnahme schuldhaft, ist der Lieferant berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten Nettowarenwertes zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferanten kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
3. Versand und Gefahrenübergang
3.1 Die Lieferung erfolgt an die vom Käufer angegebene Lieferadresse (Bordsteinkante bzw. Rampe). Eine Bringschuld wird nicht begründet. Versandart und Versandweg bestimmt der Lieferant.
3.2 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, lagert die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers.
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eigene Transportperson auf den Käufer über.
4. Preise und Zahlung
4.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. zzgl. Pfand. Verpackungs- und Transportkosten innerhalb Deutschlands sind ab einem Mindestbestellwert von netto 650 € enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme oder Vorkasse.
4.3 Bei Rechnungszahlung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 25 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
4.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.5 Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, ist der Lieferant berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.
4.6 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB)
5.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung schriftlich zu rügen.
5.2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Gewährleistungsfrist, schriftlich anzuzeigen.
5.3 Nach Verarbeitung, Vermischung oder Weiterveräußerung bestehen Mängelrechte nur noch bei verdeckten Mängeln.
5.4 Nicht fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt.
6. Gewährleistung
6.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Der Lieferant ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt (Nachbesserung oder Ersatzlieferung).
6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht unerheblich ist.
6.4 Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung.
7. Haftung
7.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen Eigentum des Lieferanten.
8.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Forderungen hieraus tritt er bereits jetzt an den Lieferanten ab.
8.3 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, die Ware zurückzufordern.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.2 Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Lieferanten.